Seit dem 22. Februar 2022 ist die »Glashütte-Verordnung« gültig, nachdem sie auch den Bundesrat in Berlin passiert hatte.

Im Jahr 1845 ließ sich als erster Uhrmachermeister Ferdinand Adolph Lange in Glashütte nieder.

Im Jahr 1845 ließ sich als erster Uhrmachermeister Ferdinand Adolph Lange in Glashütte nieder.

Mit der Herkunftsbezeichnung »Glashütte« hat die sächsische Uhrenstadt einen bedeutenden Sonderstatus erlngt. Uhren aus Glashütte genießen seither einen vergleichbaren gesetzlichen Schutz wie Schweizer Marken. Während das »Swiss Made« allerdings für ein ganzes Land gilt, gilt »Glashütte« nur für den sehr eng begrenzten geografischen Raum mit seiner besonderen Tradition und Kompetenz und ist somit noch fokussierter.

Uhrmacher bei Nomos Glashütte. Die Verordnung ist eine reine Herkunftsbezeichnung.

Uhrmacher bei Nomos Glashütte. Die Verordnung ist eine reine Herkunftsbezeichnung.

Bei der Glashütte-Verordnung handelt es sich erst um den zweiten Fall eines Spezialschutzes für eine geografische Herkunftsangabe eines technischen Erzeugnisses im Industrieland Deutschland nach der Solingen-Verordnung für Schneidwaren aus dem Jahr 1938. Die Herkunftsbezeichnung  stellt bestimmte Wertschöpfungsanforderungen. Sie müssen zu 50 Prozent vor Ort erfolgen. Einige Produktionsschritte dürfen auch in den Ortsteilen Bärenstein und Lauenstein der Stadt Altenberg und in Dresden erfolgen. Besonders zentrale Herstellungsschritte müssen vollständig in Glashütte vollzogen werden.

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